„Vor-, Neben- und Nacharbeiten bei Einsätzen der Kampfmittelbeseitigung sind alternativlos und belasten den Haushalt der Kommunen massiv. Göttingen ist aufgrund der Vielzahl der über 80 Verdachtsfälle außerordentlich betroffen. Es geht hier um die Sicherheit unserer Bürger, die nicht zu Lasten anderer Projekte bzw. wichtiger kommunaler Aufgaben gehen darf. Eine zeitgemäße und faire Unterstützung kann nicht nur die Kampfmittelbeseitigung im Blick haben, sondern muss vor allem die Planung, Organisation und Umsetzung mitberücksichtigen“ so der Bundestagsabgeordne-te Fritz Güntzler (CDU).
Die Göttinger Ratsfraktionen hatten sich bereits letztes Jahr einheitlich für eine Unterstützung der Forderung der Stadt Göttingen ausgesprochen, dass bei Bombenräumungen und den daraus resultierenden großräumigen Evakuierungen die finanzielle Beteiligung vom Land nachgebessert wer-den muss. Allein die letzten drei Evakuierungsmaßnahmen haben schätzungsweise weit mehr als vier Millionen Euro (2,65 Millionen Euro ohne die letzte Evakuierung bereits bestätigt) in Anspruch genommen und werden derzeit ausschließlich mit Zuschüssen unterstützt.
„Es kann nicht sein, dass das Land Niedersachsen Göttingen im Regen stehen lässt. Anstatt den Schutzschirm aufzuspannen, wird sich lapidar auf die gängigen Reglungen bei der Kampfmittelbeseitigung zurückgezogen. Bei diesem Thema muss es endlich eine tragbare Lösung für besonders betroffene Regionen geben. Ich fordere eine umfassende und nachhaltige Regelung bei der Kostenbeteiligung durch Bund und Länder. Göttingen kann derartige Summen nicht ohne zusätzliche Hilfe stemmen. Die Notwendigkeit einer Neuregelung steht außer Frage und ist ein obligatorisches Muss“ betont Güntzler.
Hintergrund:
Das Grundgesetz regelt die Zuständigkeit der Bundesländer bei der Beseitigung von Kampfmitteln und Kampfmittelrückständen aus der Zeit der beiden Weltkriege. Die Finanzierung dieser Staatsaufgabe obliegt grundsätzlich den Bundesländern. In der Nachkriegszeit haben Bund und Länder jedoch rasch begonnen, die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung gemeinsam zu tragen, was sich als sogenannte Staatspraxis etabliert und bewährt hat. Für die Kosten, die der Bund den Ländern zu erstatten hat, werden jährlich knapp 42 Mio. Euro aus dem Bundeshaushalt aufgewendet. Die Zuständigkeit für die Finanzierung der Räumungskosten ergibt sich aus zwei Fragen: Woher stammen die Kampfmittel und wo werden sie gefunden? Man unterscheidet dabei zwischen Kampfmitteln des ehemaligen Deutschen Reiches und solchen, die von den alliierten Streitkräften bei Kampfhandlungen verwendet wurden. Daneben wird unterschieden, ob die betroffenen Grundstücke im Eigentum des Bundes stehen oder ob es sich um Privatgrundstücke handelt.
Werden Kampfmittel des ehemaligen Deutschen Reiches auf nicht bundeseigenen Grundstücken entdeckt und geht von ihnen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen aus, so zahlt der Bund die Kosten, die den Ländern bei der Kampfmittelräumung entstanden sind.
Befinden sich Kampfmittel auf Liegenschaften des Bundes, erstattet der Bund sämtliche Kosten für die Beseitigung sowohl reichseigener als auch alliierter Kampfmittel. Die Kosten für die Beseitigung chemischer Kampfmittel der früheren Besatzungsmächte trägt der Bund ebenfalls vollumfänglich.
Die Bundesländer tragen die Kosten für die Bergung und Vernichtung aller alliierten Kampfmittel. Diese werden nach den oben beschriebenen Regelungen nicht vom Bund erstattet. Jedoch unter-stützt der Bund die Bundesländer auf freiwilliger Basis zusätzlich finanziell. So erstattet er den Ländern für die Beseitigung alliierter Kampfmittel nochmals bis zu 50 Prozent der Kosten. Gleiches gilt für Weltkriegsmunition, deren Herkunft nicht mehr geklärt werden kann. Diese einmalige Maßnahme hat einen Umfang in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro. Sie war ursprünglich auf einen Zeitraum von vier Jahren angelegt, wurde jedoch verlängert, sodass die Länder bis zum Jahr 2023 entsprechende Erstattungen beantragen können. Bis jetzt gibt es keine Nachfolgeregelung und der von den Ländern eingebrachte Gesetzesentwurf aus Juli 2022 (Drucksache 20/2614) ist bisher noch nicht beraten.